Allgemeine Geschäftsbedingungen von Edelstoff Filmproduktion UG für Aufträge zu Film und Medien Produktionen und allgemein kreative Arbeiten
Präambel
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Lieferanten und der Edelstoff Filmproduktion UG. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen ist nicht erforderlich. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese den nachfolgenden Geschäftsbedingungen widersprechen.
1. Leistungserbringung
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor, auf deren Grundlage die Planung zur Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt. Die Edelstoff Filmproduktion UG kann daraufhin ein schriftliches Konzept erstellen. Soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, sind schriftliche Konzepte zu vergüten. Werden schriftliche Konzepte im Zuge einer Vertragsanbahnung erstellt, so sind diese auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk bzw. journalistischem, kreativem Werk wie z.B. Text, Konzept, Beitrag oder Treatment in dem gemäß Punkt 8 „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Edelstoff Filmproduktion UG bei der Produktion mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unentgeltlich zu unterstützen. Insbesondere sind alle zur Produktion notwendigen Informationen der Edelstoff Filmproduktion UG und ihren Mitarbeitern zugänglich zu machen. Ist die Benutzung von Räumen des Auftraggebers zur Durchführung des Auftrags notwendig, hat der Auftraggeber Edelstoff Filmproduktion UG und seinen Mitarbeitern den Zugang zu diesen Räumen zu gewährleisten. Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist die Edelstoff Filmproduktion UG ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand abzugeben.
3. Kosten
Die von der Edelstoff Filmproduktion UG im Angebot genannten oder vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe und einem etwaigen schriftlichen Konzept zu Grunde gelegten Auftragsdaten nach Ziffer 1 unverändert bleiben. Unsere Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Produktion zu verlangen. Dies gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Sofern Änderungen zu einer zeitlichen Verzögerung oder zu einem Mehraufwand führen oder bereits erbrachte Vorleistungen nutzlos machen und das jeweils nicht nur unerheblich ist, unterrichtet die Edelstoff Filmproduktion UG den unter Punkt 2 genannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner über das voraussichtliche Maß der Verzögerung und des Mehraufwands. Finden die Vertragsparteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung dieses Vertrags, ist die Edelstoff Filmproduktion UG berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Über alle Leistungsänderungen ist vor Beginn der Ausführung eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen, in der insbesondere zusätzliche Vergütungen und Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag oder Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet): Vervielfältigungen, etwaige Fremdsprachenversionen, Reisekosten: Die Reisen sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet. Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM). Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren) Lizenzkosten für z.B. Fotos.
4. Lieferzeiten und Termine
Alle von der Edelstoff Filmproduktion UG angegebenen Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von der Edelstoff Filmproduktion UG ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Edelstoff Filmproduktion UG bemüht sich alle Termine bestmöglich einzuhalten. Wartet die Edelstoff Filmproduktion UG auf eine Mitwirkung oder Information seitens des Auftraggebers oder ist die Durchführung des Auftrags aufgrund höherer Gewalt oder wegen eines Streiks oder einer Aussperrung beim Auftraggeber oder sonstigen, seitens der Edelstoff Filmproduktion UG unverschuldeten Umständen behindert, gelten die Lieferzeiten und Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Edelstoff Filmproduktion UG teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Behinderung mit.
5. Abnahme
Nach Durchführung des Auftrags findet eine Abnahme statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Hat der Auftraggeber Änderungswünsche, so sind diese im Protokoll niederzuschreiben. Ein etwaiger Mehraufwand für diese Änderungen wird gemäß Ziff. 3 zusätzlich berechnet.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Kunde das Eintreffen der Zahlung bei der Edelstoff Filmproduktion UG bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.
7. Lieferantenvereinbarungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Lieferantenrechnungen innerhalb von 45 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Erteilt die Edelstoff Filmproduktion UG Lieferanten einen Auftrag, so sind in dem betreffenden Auftragsvolumen und dem dafür vertraglich vereinbarten Preis stets alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk bzw. journalistischem, kreativem Werk wie z.B. Text, Konzept, Design, Beitrag oder Treatment des Lieferanten in dem gemäß Punkt 8 „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehen Umfang enthalten. Zur Rechteeinräumung bzw. –übertragung auf die Edelstoff Filmproduktion UG bedarf es somit keiner weiteren Honorar- und/oder Vergütungsvereinbarung.
8. Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
Bis zur Erfüllung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebender Ansprüche, bleiben die von der Edelstoff Filmproduktion UG erbrachten (Teil-) Leistungen im Eigentum von der Edelstoff Filmproduktion UG (Eigentumsvorbehalt). Danach stehen dem Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen zu. Im Zuge der Überlassung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an von Dritten bezogenen Bildern oder Musikstücke, wird der Auftraggeber von der Edelstoff Filmproduktion UG über den Umfang des Nutzungs- und Verwertungsrechts informiert. Vom Zeitpunkt der Überlassung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte haftet ausschließlich der Auftraggeber für eventuelle Nutzungsrechtsverletzungen. Der Auftraggeber stellt der Edelstoff Filmproduktion UG insoweit von jedweder Inanspruchnahme frei. Von der Edelstoff Filmproduktion UG gelieferte Filme, Bilder, Grafiken und/oder Texte sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vereinbarungsdauer und vereinbarten Zwecke zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Edelstoff Filmproduktion UG gestattet. Die vorweg genannte Regelung zur Rechteeinräumung bzw. -übertragung gilt umgekehrt genauso für Lieferanten der Edelstoff Filmproduktion UG, wenn im Rahmen der Leistungserbringung der Lieferanten Urheber-, Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte entstehen.
9. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat der Edelstoff Filmproduktion UG auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung von der Edelstoff Filmproduktion UG richtet sich nach den Regeln des BGB über den Werkvertrag.
10. Versicherung
Der Auftraggeber hat für alle an Edelstoff Filmproduktion UG übergebenen Gegenstände ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Eine Versicherung für diese Gegenstände durch die Edelstoff Filmproduktion UG erfolgt nicht.
11. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien sind zur Vertraulichkeit über die in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen verpflichtet, soweit diese nicht bereits veröffentlicht sind. Dies gilt auch für Mitarbeiter oder sonst eingeschaltete Dritte.
12. Sonstige Vereinbarungen
Die Edelstoff Filmproduktion UG ist berechtigt, für den Auftraggeber erbrachte Leistungen als Referenz anzugeben und den Auftraggeber in seiner Referenzliste zu führen. Die Edelstoff Filmproduktion UG hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz des Auftraggebers. Ausschließlicher sachlicher und örtlicher Gerichtsstand der Edelstoff Filmproduktion UG ist München.